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Satzung des Tennis-Clubs SCC e.V.

Satzung als pdf herunterladen

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet „Tennis-Club SCC e.V.“ Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissportes, insbesondere durch die Veranstaltung von Turnieren, die Pflege anderer Sportarten als Ausgleichssport und die besondere Pflege des Tennis-Jugendsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Training von Mitgliedern im Leistungs- und Breitensport, die Jugendarbeit, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie die Pflege, Erhaltung und Erweiterung der Sportanlagen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Vor dem Hintergrund, dass Doping mit den Grundwerten des Sports, insbesondere der Chancengleichheit, unvereinbar ist, die Gesundheit der Athleten gefährdet und das Ansehen des Tennissports in der Öffentlichkeit schädigt, lehnt der Verein jede Form des Dopings entsprechend den geltenden Verbotsregelungen ab.

§ 3 Kinderschutz und Antidiskriminierung

(1) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Sein Handeln orientiert sich an den Grundwerten der Verfassung, insbesondere der Freiheit, der Gleichberechtigung, der religiösen und weltanschaulichen Toleranz und der Selbstbestimmung unabhängig von Herkunft und Geschlecht.

(2) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

§ 4 Geschäftsjahr, Verwaltungsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Verwaltungsjahr ist die Zeit zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder nach § 6 und außerordentliche Mitglieder nach den §§ 7, 8, 9 und 10.

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle Angehörigen des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Mitglieder nach den §§ 7, 8, 9 und 10 sind.

§ 6 Ehrenmitglieder und Ehrenzeichen

(1) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Ehrenmitglieder sind von der jährlichen Zahlung des Jahresbeitrags gemäß § 17 Abs. (1) befreit. Sie haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

(2) Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand in unterschiedlicher Weise geehrt werden. Einzelheiten regelt eine Ehrenordnung, die vom Vorstand erstellt wird.

§ 7 Jugendliche Mitglieder, Mitglieder in der Berufsausbildung

(1) Minderjährige Personen können als jugendliche Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen, jedoch ohne Stimmrecht.

(2) Jugendliche Mitglieder scheiden als solche mit Vollendung des 18. Lebensjahres aus, ohne dass es hierzu einer Erklärung seitens des Vereins oder des jugendlichen Mitglieds bedarf.

(3) Die Jugendmitgliedschaft verlängert sich über das 18. Lebensjahr hinaus, in der Regel jedoch nicht über die Vollendung des 26. Lebensjahres, sofern daran ein sportliches Interesse besteht und das jugendliche Mitglied nicht übernennenswerte Einkünfte verfügt. Die Fortsetzung der Jugendmitgliedschaft gilt jeweils für ein Jahr und kann bei Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Anderenfalls erfolgt der Widerruf der Jugendmitgliedschaft durch den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

(4) Auf Antrag kann der Vorstand über das 18. Lebensjahr hinaus, jedoch höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, einem jugendlichen Mitglied eine Mitgliedschaft als Mitglied in der Berufsausbildung ermöglichen, sofern und solange sich das jugendliche Mitglied in einer solchen Ausbildung befindet und nicht über nennenswerte Einkünfte verfügt.

Abs. (3) Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft gemäß Abs. (2), (3) oder (4) endet, werden als ordentliche Mitglieder aufgenommen, ohne dass es einer gesonderten Aufnahme/Erklärung des Vorstands bedarf. Eine Verpflichtung des Vereins zur Aufnahme besteht nicht.

§ 8 Auswärtige Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt nicht mehr in Berlin oder

Brandenburg haben oder zumindest deren ständiger Wohnsitz mehr als 250 km von der Vereinsanlage des TC SCC entfernt ist, beim Vorstand die auswärtige Mitgliedschaft beantragen. Sie erhalten eingeschränktes Spielrecht, dessen Umfang vom Vorstand näher bestimmt wird, und sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Ansonsten haben sie die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Auf Antrag des Mitglieds kann die Rückführung in eine ordentliche Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstands erfolgen.

§ 9 Fördernde Mitglieder

Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck zu fördern wünschen, können durch Beschluss des Vorstands als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keine Spielberechtigung und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, aber das Recht, die Einrichtungen des Clubhauses und die Übungsanlagen unentgeltlich in Anspruch zu nehmen, an den geselligen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und, nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen des Vorstands, Gäste einzuführen.

§ 10 Passive Mitglieder

(1) Passive Mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Spielberechtigung. Sie haben zudem kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Beantragt ein ordentliches Mitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres die passive Mitgliedschaft, so gilt es zu Beginn des Folgejahres als passives Mitglied. Gleichermaßen kann ein passives Mitglied unter denselben Voraussetzungen die ordentliche Mitgliedschaft beantragen.

§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich (besonderes Formular) beim Vorstand zu beantragen. Sie sollen von zwei ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden.

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme als Mitglied ist erfolgt, sobald ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied (§ 20 Abs. (6)) durch seine Unterschrift oder Signatur auf dem Aufnahmegesuch der Aufnahme zugestimmt hat. Der Vorstand kann eine dritte Person bevollmächtigen, für den Verein die Aufnahme des Mitglieds nach Maßgabe der vorstehenden Regelung zu erklären.

(3) Die Mitgliedschaft wird freigeschaltet und/oder der Vereinscode mitgeteilt, sobald das Mitglied im Sinne des Abs. (3) aufgenommen ist; der Vereinscode wird versandt, wenn die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag von dem Mitglied entrichtet wurde.

(4) Die Ablehnung eines Eintrittsgesuches bedarf keiner Begründung.

§ 12 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt, unentgeltlich die Vereinsanlagen zu benutzen, Wettkämpfe, Turniere usw. zu besuchen sowie an besonderen Veranstaltungen teilzunehmen. Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit werden vom Vorstand beschlossen (z.B. die Nutzung der Tennishallen, der Fitness-Bereiche u.a.).

(2) Die passiven Mitglieder sind vom Spielbetrieb ausgeschlossen.

(3) Für besondere Veranstaltungen, insbesondere gesellschaftlicher Veranstaltungen, kann der Vorstand die Erhebung von Eintrittsgeldern zur Kostendeckung beschließen.

§ 13 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck, die Interessen und das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu wahren sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln.

(2) Den Anordnungen des Vorstands oder der von ihm eingesetzten Organe ist Folge zu leisten.

(3) Die Mitglieder sind untereinander zu größter Rücksichtnahme verpflichtet.

(4) Verstöße gegen diese Pflichten können durch Vereinsstrafen oder durch Ausschluss geahndet werden.

(5) Der Vorstand beschließt hierzu entsprechende Nutzungsordnungen und -regelungen (z.B. Spiel- und Platzordnung, Hallenordnung und Regelungen zur Platzbelegung).

§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt darüber hinaus

a. durch Tod

b. durch Kündigung (§ 15)

c. durch Streichung Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands gestrichen werden, wenn es seine Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder sonstige gegenüber dem Verein bestehende Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht erfüllt hat.

d. durch Ausschluss

Ein Mitglied kann vom Vorstand (§ 20 Abs. (6)) ausgeschlossen werden, wenn es sich ehrenrührig verhält oder verhalten hat oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

(3) Mit der Kündigung oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitglieds am Verein oder am Vereinsvermögen. Im Falle der Streichung entfällt die Spielberechtigung des Mitglieds bis zu einem gegenteiligen Beschluss des Vorstands.

§ 15 Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Verein den Zugang schriftlich bestätigt hat.

(3) Bis zur schriftlichen Bestätigung der Kündigung durch den Verein gilt die Mitgliedschaft als fortbestehend.

(4) Eine Übergabe des Kündigungsschreibens an Vereinsmitglieder oder sonstige Dritte ersetzt den Zugang beim Verein nicht.

(5) Die Beweislast für den Zugang der Kündigung liegt beim Mitglied.

(6) Die Kündigung muss bis zum 15.11. des laufenden Jahres erfolgen. Sie wird dann zum 31.12. des laufenden Jahres wirksam.

§ 16 Vereinsstrafen

(1) Bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß § 13 dieser Satzung kann der Vorstand Vereinsstrafen verhängen.

(2) Vereinsstrafen sind:

a. Protokollarischer Verweis b. öffentlicher Verweis c. zeitlicher Entzug der Mitgliedschaft bis zu 12 Monaten.

(3) Dem Mitglied ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 17 Beiträge

(1) Es werden erhoben:

a. Aufnahmegebühren b. Jahresbeiträge (einschließlich der an den Hauptverein Sport Club Charlottenburg e.V. und andere verschiedene Verbände zu zahlenden Beiträge) für: ba. ordentliche Mitglieder, deren Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bb. für jugendliche Mitglieder und Mitglieder in der Berufsausbildung bc. für sonstige außerordentliche Mitglieder (getrennt von Kindern von Mitgliedern und andere) bd. für fördernde Mitglieder c. Umlagen für besondere Vereinszwecke.

(2) Familienmitgliedern können Ermäßigungen gewährt werden.

(3) Jugendlichen Mitgliedern sowie Mitgliedern in der Berufsausbildung wird der ermäßigte Beitrag (im Sinne von § 17 Abs. (1) lit. b)/bb) bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt. Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern von ordentlichen Mitgliedern wird eine dauerhafte Ermäßigung gewährt.

(4) Alle Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen. Wird kein gesonderter Beschluss über die Beiträge in der Mitgliederversammlung herbeigeführt, gelten die jeweils zuletzt beschlossenen Beiträge, Gebühren und Umlagen auch für das laufende Geschäftsjahr als beschlossen. Dies gilt nicht für einmalig beschlossene Umlagen.

(5) Umlagen können auch von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen werden.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag, und die Umlage zu ermäßigen oder zu erlassen und in Ausnahmefällen auf Antrag Erleichterung oder Stundung zu gewähren. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Geltendmachung der Aufnahmegebühr absehen.

(7) Alle Mittel des Vereins dienen der Förderung aller Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

(8) Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitragsordnung, die der Vorstand per Beschluss mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern kann. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung regelt neben der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und-erhebung, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

§ 18 Organe

Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung (§ 19) b. der Vorstand (§§ 20, 21).

§ 19 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat jährlich innerhalb der ersten vier Monate des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Zeitpunkt für die ordentliche Mitgliederversammlung ist den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern 10 Kalendertage vorher unter Angabe der Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt in Textform, per Post oder per E-Mail.

(2) Die Tagesordnung soll enthalten:

a. Geschäftsbericht des Vorstandes b. Bericht der Kassenprüfer c. Entlastung des Vorstands d. Wahl des neuen Vorstands und der Kassenprüfer e. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen f. Anträge von Mitgliedern g. Verschiedenes.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, bei besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen einberufen, wenn mindestens 50 Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(4) Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb von drei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen ist.

(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(6) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von mindestens 20 stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird; bei Beschlüssen muss mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden dies beantragen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Versammlungsleiters mit einfacher Mehrheit beschließen, mehrere Wahlen im Ganzen, d.h. nur in einem Wahlgang, durchzuführen (En-bloc-Wahl).

(7) Für die Wahl des Vorstands gilt darüber hinaus Folgendes:

a. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmen beim Tagesordnungspunkt "Wahl des Vorstands" nach den Regeln des vorstehenden Abs. (5) einen Wahlleiter, der bis zum Abschluss der Wahl des Vorsitzenden auch Versammlungsleiter ist.

b. Für die Besetzung jedes Vorstandsamts findet in der sich aus § 20 ergebenden Reihenfolge ein gesonderter Wahlgang statt, sofern nicht ein Beschluss gemäß § 19 Abs. (6) gefasst ist.

c. Jeder Gewählte hat zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Eine an Bedingungen geknüpfte Annahmeerklärung ist unwirksam.

(8) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder vom Schriftwart oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 20 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Verwaltungsjahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens 10 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:

a. dem Vorsitzenden b. höchstens drei stellvertretenden Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand) und

den weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern, denen besondere Aufgaben übertragen werden.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(3) Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins. Er kann für besondere Zwecke Beauftragte ernennen und Kommissionen bestellen. Er ist berechtigt einen Geschäftsführer oder ein Mitglied des Vorstands mit angemessener Vergütung unter Beachtung der Regelung des § 2 Abs. (2) zu bestellen bzw. auszustatten.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter anwesend sind.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die Stellvertreter, von denen zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6) Die Bestellung des Vorstands kann außerhalb der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 19) nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.

§ 21 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen, die die Vereinskasse am Ende des Geschäftsjahres zu prüfen haben. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Kassenprüfer der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Festgestellte Unregelmäßigkeiten sind dem Vorstand jedoch unverzüglich zu melden.

Bei Ausfall der Kassenprüfer ist der Vorstand berechtigt, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Kassenprüfung zu beauftragen.

§ 22 Datenschutz

(1) Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich nur, soweit dies zur Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins notwendig ist. Unbeschadet der nachfolgenden Regelungen gibt sich der Verein zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten seiner Mitglieder eine Richtlinie zum Datenschutz, für deren Erlass und Änderung der Vorstand zuständig ist.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

(3) Mit dem Beitritt zum Verein werden Name, Anschrift, Geburtsdatum und Bankverbindung aufgenommen und zum Zwecke der Mitgliederverwaltung in der vereinseigenen Clubverwaltungssoftware gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugewiesen. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Missbrauch geschützt.

(4) Beim Austritt eines Mitglieds werden gespeicherte personenbezogene Daten in der ver-

einseigenen Clubverwaltungssoftware gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die das Rechnungswesen betreffen, werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.

(5) Durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit oder in Zusammenhang mit dieser darf keine Person persönlichen Nutzen (insbesondere in Form von Vermögensvorteilen jeglicher Art) aus der Kenntnis interner Sachverhalte ziehen. Diese Beschränkung umfasst auch die Weitergabe von Informationen auf Grund der Kenntnis interner Sachverhalte.

§ 23 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Sport-Club Charlottenburg e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Sports.

§ 24 Mitgliedschaft im Hauptverein

Eine Mitgliedschaft im Tennis-Club SCC e.V. ist zwangsläufig mit einer Mitgliedschaft im Sport Club Charlottenburg e.V. verbunden. Der Aufnahmeantrag in den Tennis-Club enthält gleichzeitig den Antrag auf Mitgliedschaft im Sport Club Charlottenburg e.V.

§ 25 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bzw. durch Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Es wird hiermit bescheinigt, dass vorstehender Verein in das Vereinsregister unter Nr. 3917 AZ eingetragen worden ist.

Berlin-Charlottenburg, den 24. April 1968 Letzte Satzungsänderung 15. März 2026

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