Satzung des Tennis-Clubs SCC e.V.

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§1 Name und Sitz
§2 Zweck
§3 Geschäftsjahr
§4 Mitglieder
§5 Mitgliedsrechte
§6 Eintritt von Mitgliedern
§7 Pflichten der Mitglieder
§8 Erlöschen Mitgliedschaft
§9 Vereinsstrafen
§10 Beiträge
§11 Organe
§12 Vorstand
§13 Kassenprüfer
§14 Mitgliederversammlung
§15 Auflösung
§16 Mitgliedschaft im Hauptverein
§17 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Clubs lautet - nach Eintragung in das Vereinsregister - „Tennis-Club SCC e.V.“ Er hat seinen Sitz in Berlin-Charlottenburg.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Clubs ist die Förderung des Tennissportes, insbesondere

a) die Veranstaltung von Turnieren,
b) die Pflege anderer Sportarten als Ausgleichssport,
c) die besondere Pflege des Tennis-Jugendsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- Training von Mitgliedern im Leistungs- und Breitensport
- Jugendarbeit
- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
- Pflege, Erhaltung und Erweiterung der Sportanlagen

2. Der Club dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 3 Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Verwaltungsjahr ist die Zeit zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 4 Mitglieder

Der Club hat ordentliche, außerordentliche und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder sind alle Angehörigen des Clubs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) Außerordentliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder.
c) Passive Mitglieder sind ordentliche Mitglieder ohne Spielberechtigung.
d) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
e) auswärtige Mitglieder (ständiger Wohnsitz >100km von der Clubanlage des TC SCC entfernt)
f) Firmenmitglieder

§ 5 Mitgliedsrechte

1. Alle Clubmitglieder sind berechtigt, unentgeltlich die Clubanlagen zu benutzen, Wettkämpfe, Turniere usw. zu besuchen, an besonderen Veranstaltungen teilzunehmen Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit werden vom Vorstand beschlossen.

2. Die passiven Mitglieder sind vom Tennisspielbetrieb ausgeschlossen.

3. Für besondere Veranstaltungen, insbesondere gesellschaftliche Veranstaltungen, kann der Vorstand die Erhebung von Eintrittsgeldern zur Kostendeckung beschließen.

§ 6 Eintritt von Mitgliedern

1. Eintrittsgesuche sind schriftlich auf besonderen Formularen an den Vorstand zu richten. Sie sollen von zwei ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden. Es wird grundsätzlich eine Aufnahmegebühr erhoben.

2. Die Aufnahme als Mitglied des Clubs ist erfolgt, sobald ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied (§ 12 Abs. 2) durch seine Unterschrift auf dem Aufnahmegesuch der Aufnahme zugestimmt hat. Bevollmächtigungen durch den Vorstand für dritte Personen sind möglich.

3. Die Mitgliedsrechte mit Freischaltung der Mitgliedschaft/oder Mitteilung des Mitgliedscodes; dieser wird versandt, wenn die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag von dem Mitglied entrichtet wurde.

4. Die Ablehnung eines Eintrittsgesuches bedarf keiner Begründung.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck, die Interessen und das Ansehen des Clubs nach innen und außen zu wahren, sowie die Anlagen und Einrichtungen des Clubs pfleglich zu behandeln.

2. Den Anordnungen des Vorstandes oder der von ihm eingesetzten Organe ist Folge zu leisten.

3. Die Mitglieder sind untereinander zu größter Rücksichtnahme verpflichtet.

4. Verstöße gegen diese Pflichten können durch Vereinsstrafen oder durch Ausschluss geahndet werden.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Club erlischt

a) durch Tod;

b) durch Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand über die Geschäftsstelle des Vereins. Diese Erklärung muss bis zum 15.November mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Später eingehende Austrittserklärungen haben erst Wirkung zum Ende des folgenden Jahres. Das gleiche gilt für Ummeldungen vom aktiven zum passiven Mitglied.

c) durch Streichung
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bis zum 31. Juli für das laufende Jahr entrichtet hat;

d) durch Ausschluss:
Ein Mitglied kann vom Vorstand (§ 12 Abs. 2) ausgeschlossen werden, wenn es sich ehrenrührig verhält oder verhalten hat, oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Clubs geschädigt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vorher vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

2. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr bleibt in allen Fällen unberührt.

3. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitglieds am Verein oder am Vereinsvermögen.

§ 9 Vereinsstrafen

1. Bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß § 7 dieser Satzung kann der Vorstand Vereinsstrafen verhängen.
Vereinsstrafen sind:

a) Protokollarischer Verweis,

b) öffentlicher Verweis,

c) zeitlicher Entzug der Mitgliedsrechte bis zu 12 Monaten.

2. Das Mitglied ist vorher vom Vorstand zu den Beschuldigungen zu hören.

§ 10 Beiträge

1. Es werden erhoben:
a) Aufnahmegebühren
b) Jahresbeiträge
ba) für ordentliche Mitglieder, deren Ehepartner, oder eingetragene Lebenspartner,
bb) für Mitglieder, die sich in Berufsausbildung befinden (Studenten , Auszubildende, Schüler),
bc) für jugendliche Mitglieder (getrennt nach Kindern von Mitgliedern und andere),
bd) für passive Mitglieder;
c) Umlagen für besondere Vereinszwecke.
d) Auswärtige Mitglieder
e) Firmenmitglieder

2. Familienmitgliedern können Ermäßigungen gewährt werden.
Studenten, Auszubildende und Schülern wird der ermäßigte Beitrag (im Sinne des §10 (Nr. 1 bb) bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt. Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern von ordentlichen Mitgliedern wird eine dauerhafte Ermäßigung gewährt.

3. Alle Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, werden von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen. Wird kein gesonderter Beschluss über die Beiträge in der Mitgliederversammlung herbeigeführt, gelten die jeweils letzten, beschlossenen Beiträge, Aufnahemgebühren und Umlagen auch für das laufende Geschäftsjahr als beschlossen. Dies gilt nicht für einmalig beschlossene Umlagen.

4. Umlagen können auch von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen werden.

5. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag, die Aufnahmegebühr und die Umlage zu ermäßigen oder zu erlassen und in Ausnahmefällen auf Antrag Erleichterung oder Stundung zu gewähren.

6. Alle Mittel des Vereins dienen der Förderung aller Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

7. Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitragsordnung, die der Vorstand per Beschluss mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern kann. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung regelt neben der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und Beitragserhebung, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Clubs sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Verwaltungsjahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 10 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) höchstens drei stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem Schriftwart
d) einem Kassenwart
e) einem Sportwart
f) einem Jugendwart
g) höchstens drei Beisitzern.

3. Die Mitgliederversammlung kann einem Vorstandsmitglied mehrere dieser Ämter übertragen.

4. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Clubs. Er kann für besondere Zwecke Beauftragte ernennen und Kommissionen bestellen. Er ist berechtigt einen Geschäftsführer oder ein Mitglied des Vorstandes mit angemessener Vergütung (i.S. des §2. Abs.2) zu bestellen bzw. auszustatten.

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter anwesend sind.

6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die Stellvertreter, von denen zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

7. Die Bestellung des Vorstandes kann außerhalb der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 14) nur aus wichtigem Grunde widerrufen werden.

8. Auf Antrag des Vorstandes können in der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder bzw. -vorsitzende gewählt werden.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung hat mindestens 2 Kassenprüfer zu wählen, die die Clubkasse am Ende des Geschäftsjahres zu prüfen haben. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Kassenprüfer der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Festgestellte Unregelmäßigkeiten sind dem Vorstand jedoch unverzüglich zu melden.
Bei Ausfall der Kassenprüfer ist der Vorstand berechtigt, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Kassenprüfung zu beauftragen.

§ 14 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand hat jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Zeitpunkt für die ordentliche Mitgliederversammlung ist den stimmberechtigten Clubmitgliedern zehn Kalendertage vorher unter Angabe der Tagesordnung mitzuteilen. Eine Einladung erfolgt in Textform per Post oder per E-Mail.

2. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
f) Anträge von Mitgliedern
g) Verschiedenes.

3. Der Vorstand ist berechtigt, bei besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen einberufen, wenn mindestens 50 Mitglieder, dies schriftlich beantragen.

4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Clubmitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung insoweit nicht beschlussfähig, so hat eine weitere Versammlung binnen zwei Wochen stattzufinden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist, worauf in der Einladung zu der weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen ist.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

6. Auf Antrag der Versammlungsmehrheit muss eine geheime Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen. Ist ein derartiger Antrag nicht gestellt, ist eine en bloc-Wahl des Vorstandes nach Wahl des ersten Vorsitzenden auf seinen Vorschlag zulässig.

7. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftwart oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 15 Auflösung des Clubs

1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auslösung oder Aufhebung des Vereins , oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Sport-Club Charlottenburg e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Insbesondere zur Förderung des Sport.

§ 16 Mitgliedschaft im SCC e.V.

Eine Mitgliedschaft im „Tennis-Club SCC e.V.“ ist zwangsläufig mit einer Mitgliedschaft im „Sport Club Charlottenburg e.V.“ verbunden. Der Aufnahmeantrag in den Tennis-Club enthält gleichzeitig den Antrag auf Mitgliedschaft im „Sport Club Charlottenburg e.V.“

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bzw. durch Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Es wird hiermit bescheinigt, dass vorstehender Verein in das Vereinsregister unter Nr. 3917 AZ eingetragen worden ist.

Berlin-Charlottenburg, den 24. April 1968

Letzte Satzungsänderung 15. März 2014

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